Trägerverein Schützenhof Oberrodenbach e.V.

Schützenhof – Der Treffpunkt für JUNG und ALT

Satzung Stand 2013

Satzung Stand 2013

Satzung

Trägerverein Schützenhof Oberrodenbach e.V.

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Trägerverein Schützenhof Oberrodenbach“, abge-kürzt TVS.

(2) Der Sitz des Vereins ist in Rodenbach.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) versehen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Projekts Schützen-hof Oberrodenbach. Das Projekt Schützenhof Oberrodenbach hat das Ziel die Orts-mitte und die Lebensqualität in Oberrodenbach nachhaltig zu verbessern.

(2) Der Satzungszweck wird besonders verwirklicht durch die Förderung:

a) von Bildung und Erziehung
b) von Kunst und Kultur
c) der Jugend- und Seniorenhilfe
d) des Heimatgedankens und
e) des traditionellen Brauchtums

(3) Zur Verwirklichung dieser Ziele bietet der Verein an:

a) Begegnungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Herausbildung der eige-nen Kreativität für interessierte Bevölkerungskreise.
b) Einrichtung und Betrieb eines Lesecafes zur Förderung der Kommunikation zwischen Jung und Alt im Rahmen der dörflichen Gemeinschaft und zur Auf-rechterhaltung des traditionellen Brauchtums
c) Zusammenarbeit mit Vereinen und Initiativen auf dem Gebiet der Weiterbil-dung und Freizeitgestaltung
d) Unterstützung der Gemeinde bei gemeinnützigen Projekten

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmit-telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

(5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell unabhängig und verhält sich in diesem Sinne neutral.

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Der Antrag um die Aufnahme in den Verein hat schriftlich gerichtet an den Vor-stand zu erfolgen.

(3) Antragsteller unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Ver-treters in den Verein aufgenommen werden.

(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in den Verein, wenn vom Vorstand der Antrag nicht innerhalb von vier Wochen abgelehnt wurde.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(6) Der Verein führt eine Mitgliederliste, die über die elektronische Datenverarbeitung erstellt wird. Die Liste darf nur für vereinsinterne Zwecke verwendet werden und un-terliegt ansonsten den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.

§ 5 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) mit dem Tod des Mitglieds,
(b) durch Austritt.
(c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer-wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Zuvor ist dem auszuschlie-ßenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

(4) Bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Beitragsleistungen und Pflichten

(1) Ab dem 01. 01. 2007 ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Gründerversammlung, spätere Än-derungen des Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnungen länger als drei Monate im Rückstand, so führt dies zum Ausschluss aus dem Verein, sofern der Vorstand im Einzelfall nicht eine Stundung oder die befristete Befreiung von der Zahlung be-schließt.

§ 7 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(2) Ab dem 16. Lebensjahr kann jedes Vereinsmitglied das Stimmrecht ausüben, dies gilt auch für Wahlen.

(3) Wählbar sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Die Mitglieder verpflichten sich insbesondere:

(a) durch aktives Handeln den Verein bei der Erreichung der gesetzten Ziele zu unterstützen,
(b) das Gebäude des Schützenhofes und die dazugehörenden Einrichtungen sorgfältig zu behandeln,
(c) bei der Benutzung des Schützeshofes sparsam mit Energie (Heizung, Strom, Wasser) umzugehen,
(d) den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu zahlen.

III. Organe des Vereins

§ 8 Die Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat

§ 9 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder

(1) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Mög-lichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt wer-den.

(3) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtli-chen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche)

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand o-der einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (Mitgliederversammlung) geordnet. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Beschlüsse können nur zu Punkten gefasst werden, die mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(3) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

(4) Über die Versammlung hat der Schriftführer/in eine Niederschrift zu erstellen, die vom Versammlungsleiter/in und vom Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefass-ten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern vom Vorstand spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversamm-lung zugänglich zu machen.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzende/n oder dem stellvertre-tenden Vorsitzende/n einberufen. Das Datum der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat spätestens bis zum 31.03. eines Jah-res zu erfolgen.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden Gründen beschließt oder
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(8) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat schriftlich im amtlichen Mittei-lungsblatt der Gemeinde Rodenbach oder per Email, spätestens sechs Wochen vor-her, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung sowie Zeit und Ort zu erfolgen. Der Fristablauf beginnt mit dem Erscheinungstag des Mitteilungsblattes.

(9) Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Anträge einreichen.

(10) Die endgültige Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Rodenbach bekannt gege-ben.

(11) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzende/n, bei dessen Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzende/n, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, be-stimmt die Versammlung den Leiter/in.

(12) Für die Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahl-ausschuss. Dieser besteht aus dem Wahlleiter/in und mindestens zwei Beisit-zern/innen. Der Protokollführer/in wird vom Wahlleiter/in bestimmt. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht als Wahlbewerber/in auftreten.

(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

(14) Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Wenn niemand aus der Mitgliederver-sammlung widerspricht, kann bei Wahlen auch offen abgestimmt werden.

(15) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder erfolgen einzeln nach Stimmenmehrheit in der Reihenfolge gem. § 12 Abs. 1.

(16) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/Kandidatinnen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter/in zu ziehende Los.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zu-ständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprü-fungsberichtes des Kassenprüfer/in, Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer/in,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1.Vorsitzenden
b) dem/der 2.Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) einem/einer weiteren Beisitzer/in

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstan-des vertreten.

(2) Der Vorstand wird in der Gründungsversammlung wie folgt gewählt:

1. Vorsitzende/r auf 3 Jahre
Schriftführer/in auf 3 Jahre
2. Vorsitzende/r auf 2 Jahre
Kassenwart/in auf 2 Jahre
Beisitzer/in auf 2 Jahre

Danach werden die jeweiligen Vorstandsmitglieder immer für zwei Jahre gewählt. Somit erfolgen jedes Jahr Ergänzungswahlen.

(3) Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bestellen, spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung ist die entsprechende Vorstandsfunktion durch Wahl zu besetzen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n spätestens eine Wo-che vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des/der Vorsitzende/n. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von der Leitung der Sitzung zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer/in und des/der Sitzungsleiters/in,
– die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

(7) Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Umlaufverfahren ge-fasst werden, indem alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schrift-lich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Proto-kollordner zu verwahren.

(8) Ein Entgelt oder pauschale Aufwandsentschädigung wird den Vorstandsmitglie-dern nicht gezahlt. Notwendige und nachgewiesene Auslagen werden erstattet.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zuge-wiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung der finanziellen Mittel und des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Abschluss und Kündigung von Verträgen, die den Verein binden,
f) Fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge.
g) Einholung der Mitgliedsbeiträge, Einwerben von Spenden und Beantragung von Zuschüssen.

IV. Sonstige Einrichtungen

§ 14 Kassenprüfung

Es sind zwei Kassenprüfer/innen zu wählen die nicht dem Vorstand angehören dür-fen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von mindestens zwei Jahren jährlich versetzt gewählt.
Die Aufgabe der Kassenprüfer/innen ist die Buchführung und die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis zu berichten. Bei festgestell-ten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand umgehend zu unterrichten. Aufgrund des Prüfberichtes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vor-standes.

§ 15 Vereinsordnungen

Der Vorstand kann zu einzelnen Bereichen der Vereinsorganisation Ordnungen er-lassen (z.B. Hausordnung, Finanzordnung etc.). Solche Ordnungen sind nicht Be-standteil dieser Satzung und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Die Ordnun-gen sind dem Beirat vor der Beschlussfassung zur Beratung vorzulegen. Sie sind an geeigneter Stelle im Schützenhof zur Einsicht bereitzuhalten.

V. Satzungsänderung

§ 16 Satzungsänderung

(1) Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der auf der Mitgliederver-sammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erfolgen.

(3) Satzungsänderungen welche aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen für die Erreichung oder die Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig werden oder rein re-daktioneller Art sind, können durch den Vorstand beschlossen werden und sind spä-testens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

VI. Schlussbestimmungen

§ 17 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt eventuell vorhandenes Vermögen an die Gemeinde Rodenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13. März 2013 geän-dert und löst die Satzung vom 2. März 2011 ab.

Rodenbach, 13. März 2013

Diese Satzung wurde am 29.7.13 ins Vereinsregister eingetragen.